Deine Website muss barrierefrei sein, wenn Verbraucher darüber etwas kaufen, buchen oder Verträge abschließen können, das gilt seit dem 28. Juni 2025 nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Reine Informationsseiten, erkennbar auf Unternehmen ausgerichtete Angebote und Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme sind bei Dienstleistungen ausgenommen. Technischer Maßstab sind die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) auf Stufe AA, in Europa über die Norm EN 301 549.
Was das BFSG regelt
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz setzt die europäische Barrierefreiheitsrichtlinie (EU) 2019/882, den European Accessibility Act, in deutsches Recht um. Es verpflichtet Hersteller und Anbieter bestimmter Produkte und Dienstleistungen, diese für Menschen mit Behinderungen zugänglich zu machen. Bei den Produkten geht es um Computer, Smartphones, Geldautomaten, Router oder E-Book-Reader. Bei den Dienstleistungen um Telefonie, Bankdienste, Personenverkehr, E-Books, und um den „elektronischen Geschäftsverkehr“. Dieser letzte Punkt ist der, der die meisten Websites betrifft.
Elektronischer Geschäftsverkehr heißt: Über die Website wird ein Vertrag mit einem Verbraucher angebahnt oder geschlossen. Ein Onlineshop ist der klare Fall. Aber auch eine Terminbuchung, eine Reservierung mit Zahlung, ein Ticketverkauf oder ein Abo-Abschluss sind Verträge. Sobald das online passiert, muss der Weg dorthin barrierefrei sein.
Wer betroffen ist: und wer nicht
| Fall | Unter das BFSG? | Warum |
|---|---|---|
| Onlineshop für Verbraucher | Ja | Klassischer elektronischer Geschäftsverkehr |
| Ticketverkauf für Konzert, Theater, Vereinsfest | In der Regel ja | Kauf durch Verbraucher über die Website |
| Online-Terminbuchung bei Praxis, Friseur, Werkstatt | In der Regel ja | Vertragsanbahnung mit Verbrauchern |
| Reine Informationswebsite ohne Kauf oder Buchung | Nein | Kein Geschäftsverkehr |
| Erkennbarer B2B-Shop, nur für Unternehmen | Nein | Gesetz schützt Verbraucher |
| Kleinstunternehmen als Dienstleister (unter 10 Beschäftigte, bis 2 Mio. Euro) | Nein | Ausnahme für Dienstleistungen |
| Kontaktformular auf einer Firmenwebsite | Meist nein | Keine Vertragsanbahnung im Sinne des Gesetzes; Grauzone |
| Öffentliche Stellen, Behörden | Eigene Regeln | Gilt schon länger über BITV und Landesgesetze |
Die Kleinstunternehmen-Ausnahme wird oft falsch verstanden. Sie gilt für Anbieter von Dienstleistungen, nicht für Hersteller von Produkten. Und die Grenze zählt Beschäftigte und Umsatz beziehungsweise Bilanzsumme: Ein Betrieb mit acht Mitarbeitern und drei Millionen Euro Umsatz ist kein Kleinstunternehmen mehr. Wer knapp an der Grenze liegt, sollte das mit dem Steuerberater durchrechnen.
Die Grauzonen
Nicht jeder Fall ist eindeutig, und wir sind keine Kanzlei. Ein paar Konstellationen, die uns regelmäßig begegnen:
- Vereine: Wer als Verein Tickets, Mitgliedschaften oder Kurse online an Verbraucher verkauft, fällt nach der Logik des Gesetzes in den Geschäftsverkehr. Ob die Kleinstunternehmen-Ausnahme greift, hängt von Beschäftigten und Umsatz ab, nicht von der Gemeinnützigkeit.
- Newsletter-Anmeldung und Downloads: Kein Vertrag gegen Entgelt, also meist nicht erfasst, barrierefrei sollten sie trotzdem sein, weil dieselben Menschen sie nutzen.
- Gemischte Websites: Eine Firmenwebsite mit angehängtem kleinen Shop. Nach unserem Verständnis muss mindestens der Weg zum und durch den Kauf barrierefrei sein; praktisch lässt sich das kaum vom Rest trennen.
- Übergangsregelungen: Für Verträge, die vor dem Stichtag geschlossen wurden, und für bestimmte Selbstbedienungsterminals sieht das Gesetz Übergangsfristen vor. Für eine laufende Website mit neuen Kunden helfen sie in der Regel nicht.
Was „barrierefrei“ technisch heißt
Die WCAG fassen alle Kriterien unter vier Prinzipien zusammen: wahrnehmbar (Alternativtexte für Bilder, Untertitel für Videos, ausreichender Kontrast, skalierbare Schrift), bedienbar (alles per Tastatur erreichbar, sichtbarer Fokus, keine Zeitlimits ohne Ausweg), verständlich (klare Sprache, beschriftete Formularfelder, verständliche Fehlermeldungen) und robust (sauberer Code, der mit Screenreadern und anderen Hilfsmitteln funktioniert).
Die Fehler, die wir in Audits am häufigsten finden, sind erstaunlich banal: zu geringer Kontrast bei grauer Schrift auf weißem Grund, Bilder ohne Alternativtext, Formularfelder ohne Beschriftung, Links mit dem Text „hier klicken“, ein Cookie-Banner, das sich nicht per Tastatur schließen lässt, und ein Warenkorb, dessen Fehlermeldungen ein Screenreader nie vorliest. Nichts davon braucht Spezialtechnik. Es braucht jemanden, der die Seite einmal ohne Maus und einmal mit Screenreader bedient.
Ein Wort zu den „Overlay“-Werkzeugen, die per Skript eine Barrierefreiheits-Schaltfläche einblenden: Sie verändern Kontrast oder Schriftgröße, beheben aber keine Fehler im Code. Eine fehlende Beschriftung bleibt fehlend. Nach unserer Erfahrung machen sie eine Website nicht konform und können die Bedienung mit echten Hilfsmitteln sogar stören.
Die Barrierefreiheitserklärung
Neben der Website selbst verlangt das Gesetz Informationen darüber, wie die Dienstleistung die Anforderungen erfüllt. In der Praxis ist das eine Seite auf deiner Website: Welche Teile sind konform, welche bekannten Barrieren gibt es noch, wann werden sie behoben, und wie können Nutzer Barrieren melden. Sie ist kein Feigenblatt, sondern ein Arbeitsstand, und sie sollte auf einem echten Audit beruhen, nicht auf einer ausgefüllten Vorlage. Wer ehrlich aufschreibt, was noch fehlt, steht bei einer Beschwerde deutlich besser da als jemand, der pauschal „vollständig konform“ behauptet.
Was passiert, wenn du nichts tust
Das BFSG sieht eine Marktüberwachung vor, die Anbieter zur Nachbesserung auffordern und Bußgelder verhängen kann. Daneben können Verbände und Wettbewerber Verstöße abmahnen. Wie hoch das Risiko konkret ist, hängt vom Einzelfall ab, und wir würden dir keine Angst machen wollen, wo wir keine Zahlen haben. Sicher ist etwas anderes: Jede Barriere kostet Kunden, die deine Seite nicht bedienen können, und das sind nicht nur Menschen mit Behinderung, sondern auch der Nutzer mit dem Handy in der Sonne oder die Kundin mit gebrochenem Arm. Barrierefreie Seiten sind außerdem sauberer gebaut, laden schneller und werden von Suchmaschinen besser verstanden.
Der Weg in vier Schritten
- Einordnen: Betrifft dich das Gesetz? Die Tabelle oben gibt eine erste Antwort, im Zweifel klärt es eine Kanzlei.
- Prüfen: Ein erster Check zeigt, wo die Seite ungefähr steht, unser kostenloser BFSG-Check nimmt die wichtigsten Punkte auf. Ein vollständiges Audit prüft danach alle relevanten Seiten und Abläufe gegen die WCAG-Kriterien.
- Beheben: Die Fehler nach Schwere sortiert abarbeiten, zuerst alles, was den Kauf oder die Buchung verhindert. Bei alten Baukasten-Websites ist ein Neubau manchmal günstiger als die Reparatur.
- Erklären und halten: Barrierefreiheitserklärung veröffentlichen, Redaktion einweisen, damit neue Inhalte barrierefrei bleiben, und einmal im Jahr nachprüfen.
Wie wir Audit, Umsetzung und Erklärung angehen, steht auf der Seite Barrierefreie Website. Für Shops gilt das Gesetz besonders klar, dazu die Seiten Onlineshop und Ticketshop.
Fazit
Wenn Verbraucher auf deiner Website kaufen oder buchen können, gilt das BFSG seit Juni 2025 für dich, es sei denn, du bist Kleinstunternehmen im Sinne des Gesetzes oder verkaufst erkennbar nur an Unternehmen. Die technischen Anforderungen sind bekannt, prüfbar und für die meisten Websites mit überschaubarem Aufwand zu erfüllen, solange man nicht auf Overlay-Skripte hofft. Unsere Empfehlung: erst einordnen, dann prüfen, dann die schweren Barrieren beheben und eine ehrliche Erklärung veröffentlichen. Barrierefreiheit ist am Ende einfach gute Webentwicklung.
Häufige Fragen
Gilt das BFSG für B2B-Shops?
Nicht, wenn der Shop erkennbar nur an Unternehmen verkauft, das Gesetz schützt Verbraucher. Erkennbar heißt zum Beispiel: ein deutlicher Hinweis und eine Bestellung, die nur Firmenkunden möglich ist. Wer auch an Privatpersonen verkauft, fällt darunter; im Zweifel klärt das eine Kanzlei.
Muss ein Verein seine Website barrierefrei machen?
Nur, wenn er darüber etwas an Verbraucher verkauft oder Verträge abschließt, etwa Tickets, Mitgliedschaften oder Kurse. Ob die Ausnahme für Kleinstunternehmen greift, hängt von Beschäftigten und Umsatz ab, nicht von der Gemeinnützigkeit. Eine reine Informationsseite des Vereins fällt in der Regel nicht darunter.
Reicht ein Barrierefreiheits-Plugin oder Overlay?
Nein. Overlays verändern Kontrast oder Schriftgröße, beheben aber keine Fehler im Code, fehlende Beschriftungen oder eine Kasse, die sich nicht per Tastatur bedienen lässt, bleiben. Nach unserer Erfahrung stören sie die Bedienung mit echten Hilfsmitteln manchmal sogar.
Was muss in der Barrierefreiheitserklärung stehen?
Welche Teile der Website die Anforderungen erfüllen, welche bekannten Barrieren es noch gibt und wann sie behoben werden, und wie Nutzer Barrieren melden können. Sie sollte auf einem echten Audit beruhen, nicht auf einer ausgefüllten Vorlage.
Wie lange dauert es, eine Website barrierefrei zu machen?
Das hängt vom Zustand der Seite ab. Ein sauber gebautes Theme braucht oft nur gezielte Korrekturen, eine alte Baukasten-Website manchmal einen Neubau. Nach einem Audit wissen wir, wie viel Arbeit es ist, und nennen einen verbindlichen Rahmen.
Stand: September 2026, wir aktualisieren diesen Artikel, wenn sich Rechtslage oder Technik ändern.



